§ 2198 Absatz 1 Satz 2 BGB
2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
§ 2199 Absatz 3 BGB
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
§ 2202 Absatz 2 BGB
(2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 2226 Satz 2 BGB
2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.