§ 1807 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB
1.
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
§ 1807 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
2.
in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
§ 1807 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB
3.
in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
§ 1807 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
4.
in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;