§ 1750 Absatz 3 Satz 1 BGB
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
§ 1750 Absatz 3 Satz 2 BGB
2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.