§ 1746 Absatz 2 BGB
(2) 1Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. 2Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.