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1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben.
2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des
§ 1412.