§ 1435 Satz 1 BGB
1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten.
§ 1435 Satz 3 BGB
3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.