Home
Hilfe
!!!
suche ...
×
§ 675z Satz 1 BGB
1
Die
§§ 675u und 675y
sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend.
Verweis auf
§ 675z Satz 1 BGB
von
§ 676b Absatz 3 Satz 1 BGB