§ 651i Absatz 3 Nummer 6 BGB
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
§ 651i Absatz 3 Nummer 7 BGB
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.