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§ 651m Absatz 2 BGB
(2)
1
Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.
2
§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 651m Absatz 2 BGB
von
§ 651g Absatz 3 Satz 2 BGB