§ 558c Absatz 3 BGB
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
§ 558d Absatz 2 BGB
(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.