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§ 559a Absatz 1 BGB
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des
§ 559
.
Verweis auf
§ 559a Absatz 1 BGB
von
§ 558 Absatz 5 Satz 1 BGB