§ 556e Absatz 2 BGB
(2) 1Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. 2Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
Fußnote
(+++ § 556e: Zur Nichtanwendung vgl. § 556f +++)
(+++ § 556e: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556e: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 BGBEG +++)