§ 258 Absatz 2 Satz 4 AktG
4Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden, und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind.
§ 258 Absatz 2 Satz 5 AktG
5Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.