§ 357b Absatz 1 Satz 2 BGB
2Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
§ 357b Absatz 1 Satz 3 BGB
3Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.