§ 187 Absatz 2 BGB
(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fußnote
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)