§ 192 BewG§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
1Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (
§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (
§ 194) gesondert zu ermitteln.
2Mit der Bewertung des Erbbaurechts (
§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (
§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
Fußnote