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1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des
§ 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den
§§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach
§ 166.
2Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des
§ 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.