§ 148 Absatz 2 Satz 3 AktG
3Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
§ 148 Absatz 2 Satz 4 AktG
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.