2.
einer Rechtsverordnung nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,