§ 9 BerVersV
§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen
(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
2.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
3.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
4.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.
§ 10 BerVersV
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,
2.
Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
3.
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Nachweisung 212,
4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219.
§ 11 BerVersV
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
2.
Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Nachweisung 121,
3.
Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,
4.
Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
6.
Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 265.
§ 12 BerVersV
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
2.
Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.
§ 13 BerVersV
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,
2.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,
3.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,
4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.
(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.
§ 14 BerVersV
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252 zu erstellen.