§ 65 BeamtVG§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (
§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.