§ 33 Absatz 5 BBesG
(5) (weggefallen)
§ 43 Absatz 3 BBesG
(3) 1Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. 2Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. 3Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.