§ 226 Absatz 3 Satz 2 AktG
2Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen.
§ 226 Absatz 3 Satz 3 AktG
3Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 226 Absatz 3 Satz 4 AktG
4Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 226 Absatz 3 Satz 5 AktG
5Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
§ 226 Absatz 3 Satz 6 AktG
6Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.