(4)
1In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach
§ 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
2Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
3Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach
§ 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
4Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.