§ 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
§ 22 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 42 Satz 2 BeamtVG
2Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.