§ 14 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.