§ 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG
2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
§ 20 Absatz 1 BeamtVG
(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. 3§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.