§ 50a Absatz 6 BeamtVG
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
§ 50a Absatz 7 BeamtVG
(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.