Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 38 Absatz 2 Nummer 1 BeamtVG
1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
Verweis auf
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
von
§ 41 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG