§ 49 Absatz 2 BBG
(2) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 3Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.