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§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BeamtVG
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BeamtVG
von
§ 7 Satz 2 BeamtVG