§ 16 Absatz 5 BDSG
(5) 1Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. 2§ 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 16 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 5 u. § 85 Abs. 2 +++)