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§ 38a Absatz 1 Satz 2 BBhV
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Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Verweis auf
§ 38a Absatz 1 Satz 2 BBhV
von
§ 38b Absatz 1 Satz 1 BBhV