§ 12 BBhV§ 12 Ärztliche Leistungen
1Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des
§ 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig.
2Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.
3Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.