§ 24 Absatz 1 BBG
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 3Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. 4Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 5Angerechnet werden können Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war. 6Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. 7Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. 8§ 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden.