§ 2 Absatz 2 BausparkV
(2) 1Die Ergebnisse einer gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über Bausparkassen mit einem bauspartechnischen Simulationsmodell durchgeführten Simulation (Simulationsergebnisse) sind von der Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Hierzu hat die Bausparkasse einen Bericht zu erstellen. 3In dem Bericht sind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen:
1.
die den Simulationsergebnissen zugrunde liegenden Annahmen und
2.
die Simulationsparameter und die Abhängigkeiten, die zu den jeweiligen Simulationsergebnissen führen.
§ 2 Absatz 6 BausparkV
(6) 1Die Ergebnisse einer nach den Absätzen 4 und 5 erstellten Prognose (Prognoseergebnisse) sind von der Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Die den Prognoseergebnissen zugrunde liegenden Annahmen, die Prognoseparameter und die Abhängigkeiten, die zu den jeweiligen Prognoseergebnissen führen, sowie die Zusammenhänge mit den Simulationsergebnissen nach Absatz 2 sind von der Bausparkasse nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.