§ 3 Absatz 5 BauSparkG
(5) 1Bausparkassen haben der Bundesanstalt laufend, mindestens einmal jährlich, über
1.
die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen,
2.
den Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva,
3.
Zuführungen zur Zuteilungsmasse,
4.
Zwischenanlagen der Mittel der Zuteilungsmasse,
5.
Entnahmen aus der Zuteilungsmasse und
6.
die aktuellen Forderungen aus Bauspardarlehen samt ihrer Besicherung
zu berichten (kollektiver Lagebericht). 2Die Bausparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lageberichts gesondert zur Erfüllbarkeit von längerfristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen. 3Der kollektive Lagebericht hat insbesondere Fortschreibungen über die erwartete Entwicklung des Bauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehender betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.