§ 38 Absatz 1 Satz 2 KWG
2Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
§ 38 Absatz 1 Satz 3 KWG
3Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.