§ 8 Absatz 1 MaSanV
(1) 1Kapitalindikatoren haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung des Eigenkapitals in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen. 2Die Schwellenwerte sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) geändert worden ist, einschließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82).
§ 8 Absatz 2 MaSanV
(2) 1Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. 2Die Schwellenwerte der Indikatoren haben einen angemessenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbesondere gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditätsanforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
§ 8 Absatz 3 MaSanV
(3) 1Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tatsächliche oder mögliche Veränderungen der Ertragslage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts führen können. 2Dabei sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen, welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage haben könnten.
§ 8 Absatz 4 MaSanV
(4) 1Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögensgegenwerte haben in der Regel sowohl den aktuellen Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte des Instituts zu messen und zu überwachen. 2Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu berücksichtigen.