§ 7 Absatz 4 MaSanV
(4) 1Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. 2Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. 3Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. 4Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.