§ 20 Absatz 1 Satz 1 SAG
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien.
§ 20 Absatz 2 SAG
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. 2Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. 3Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. 4Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.