§ 20 Absatz 3 MaSanV
(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung.