§ 7 Absatz 1 MaSanV
(1) 1Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen. 2Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. 3Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen. 4Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen.