3In den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.