§ 60 Absatz 1 BRAO
(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
§ 60 Absatz 2 BRAO
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
2.
Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
3.
Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.