§ 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaEinreiseV
2Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet nach Satz 1 unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis nach Absatz 3 außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung sowie bei Einreise unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.