§ 7 Absatz 2 ZVG
(2) 1Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. 2Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. 3Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.