§ 17 Absatz 2 ZVG
(2) 1Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. 2Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.