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§ 85a Absatz 1 ZVG
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
Verweis auf
§ 85a Abs. 1 ZVG
von
§ 74a Absatz 4 Satz 1 ZVG