§ 30f Absatz 2 ZVG
(2) 1Die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird. 2Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.